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Verfügungen von Todes wegen

Möchten Sie die Erbfolge individuell festlegen, können Sie dies mithilfe eines Testaments oder eines Erbvertrages tun. Man spricht dann von einer gewillkürten Erbfolge. Sie können Ihre Erbfolge in der Regel nach Ihren persönlichen Vorstellungen regeln. Darüber hinaus können Sie Bestimmungen darüber treffen, was nach Ihrem Tode mit Ihrem Eigentum geschehen soll. Diese "Testierfreiheit" ist durch die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes geschützt.

Sie können beispielsweise

  • einen oder mehrere Erben bestimmen,
  • einen gesetzlichen Erben enterben,
  • einen Ersatzerben einsetzen oder
  • über Vor- und Nacherbschaft verfügen.

Wenn Sie bestimmten Personen nur einzelne Gegenstände Ihres Vermögens zukommen lassen wollen, können Sie dies in einem Vermächtnis regeln. Ebenso ist es möglich, dass Sie Auflagen anordnen, die die Erben beachten müssen. Zur Verwaltung Ihres Nachlasses können Sie eine Testamentsvollstreckung bestimmen oder sogar eine Stiftung einrichten.

Ihre Testierfreiheit kann nur in ganz wenigen Punkten eingeschränkt werden:

  • Sie dürfen kein Testament oder keinen Erbvertrag aufsetzen, das oder der gesetz- oder sittenwidrig ist.
    Beispiel: Sie vermachen Ihrem Erben Ihr gesamtes Vermögen unter der Auflage, dass Ihr Erbe später einmal heiratet.
  • Auch wenn Sie selbst nahe Angehörige vollständig enterben können, sollten Sie bedenken, dass enterbten nahen Angehörigen in vielen Fällen noch ein Pflichtteilsanspruch zusteht, der in der Regel von Ihren Erben aus dem Nachlass beglichen werden muss. Pflichtteilsansprüche können Sie als Erblasser nur unter bestimmten Voraussetzungen entziehen.

Tipp: Wollen Sie sicher gehen, dass Ihre Verfügung von Todes wegen nach Ihrem Tod gefunden wird, ist eine amtliche Verwahrung empfehlenswert. Sämtliche erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind oder sich in gerichtlicher Verwahrung befinden, werden seit dem 1. Januar 2012 automatisch im elektronischen Zentralen Testamentsregister registriert. Die Bundesnotarkammer prüft als Registerbehörde in jedem Sterbefall automatisch, ob registrierte Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden vorhanden sind.

Sollten Sie Fragen zu erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben, können Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, an eine Notarin oder einen Notar wenden, die Sie hierbei umfassend beraten können.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.