Sorgeerklärungen abgeben
Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Soll die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsamzustehen, müssen sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärungen können die Eltern auch schon vor der Geburt des Kindes abgeben.
Hinweis: Der Vater kann einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern stellen. Das Familiengericht wird diesem Antrag entsprechen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ist nur die Mutter sorgeberechtigt, muss sie dies zur Regelung einiger Angelegenheiten des täglichen Lebens, für die üblicherweise beide Elternteile sorgeberechtigt sind, mit einer Sorgerechtsbescheinigung nachweisen. Dies gilt beispielsweise, wenn sie einen Ausweis für das Kind beantragen will.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Vaterschaft muss rechtswirksam anerkannt sein.
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht (falls die Sorgeerklärung erst nach der Geburt abgegeben wird).
- Die Eltern sind volljährig oder ihre gesetzlichen Vertreter stimmen der Sorgeerklärung zu.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Sorgeerklärung persönlich im Beisein einer Urkundsperson abgeben. Sie können sich nicht vertreten lassen.
Wenn Sie unter 18 Jahren sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen. Stimmen diese nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Jugendamtes prüft Ihre Unterlagen und beurkundet die Sorgeerklärungen. Sie erhalten davon eine Kopie.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis
Kosten
Die Beurkundung beim Jugendamt kostet Sie nichts.
Hinweis: Sie können die Erklärungen auch von einem Notar oder einer Notarin beurkunden lassen. Dies ist kostenpflichtig.
Hinweise
Hinweis: Informieren Sie sich über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben. Sorgeerklärungen sind bis zur Volljährigkeit des Kindes gültig. Nur das Familiengericht kann sie im Streitfall aufheben.
Tipp: Soweit noch nicht geschehen, können Sie auch die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorge vor dem Jugendamt erklären.
Rechtsgrundlage
- § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen)
- § 59 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)(Beurkundung und Beglaubigung)
- § 87 e Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung)
Freigabevermerk
10.11.2022 Landratsamt Ludwigsburg